Stand
04.05.2010
Auf der Grundlage des Art. 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993 (veröffentlicht im ABl.......) -nachfolgend als Grundordnung bezeichnet- wird mit dem Ziel, zwischen Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einvernehmliche und zur Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in allen Diözesen und für alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen einheitliche arbeitsvertragliche Regelungen zu erreichen, die folgende Ordnung erlassen:
Für die Rechtsträger im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes wird eine
"Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst"
(Zentral-KODA)errichtet.