Ordnung für die Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite
in der Zentral-KODA (Zentral-KODA-Wahlordnung)
(vom 8. Dezember 1998, ABl. 1999, S. 30)
Gemäß § 4 Abs. 2 der Zentral-KODA-Ordnung vom 15. Juni 1998 wird für das Erzbistum Freiburg und das Bistum Rottenburg-Stuttgart folgende gemeinsame Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA erlassen:
§ 1
Sitzverteilung
Nach § 4 Abs. 2 der Zentral-KODA-Ordnung sind für die Region Südwest zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Mitarbeiterseite der in der Region bestehenden Kommissionen zu wählen. Davon entfällt jeweils ein Sitz auf das Erzbistum Freiburg und ein Sitz auf das Bistum Rottenburg-Stuttgart.
§ 2
Wahlvorstand
Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen einem Wahlvorstand. Dieser besteht aus den von der Mitarbeiterseite gestellten Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden der Bistums-KODA des Erzbistums Freiburg und der Bistums-KODA des Bistums Rottenburg-Stuttgart. Wird ein Mitglied des Wahlvorstands zur Wahl vorgeschlagen, bestellt die jeweilige Bistums-KODA eine andere nicht zur Wahl vorgeschlagene Person aus ihrer Mitte zum Mitglied des Wahlvorstands.
§ 3
Wahlrecht
Wahlvorschlagsberechtigt, wahlberechtigt und wählbar ist jedes der Mitarbeiterseite angehörende Mitglied der Bistums-KODA des Erzbistums Freiburg und der Bistums-KODA des Bistums Rottenburg-Stuttgart.
§ 4
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 5
Kosten
Die Sach- und Reisekosten für die Durchführung der Wahl tragen die beteiligten Bistümer.
Die kirchlichen Dienstgeber der an der Wahl teilnehmenden Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, diesen auf Antrag die dafür erforderliche Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge zu erteilen.
§ 6
Inkrafttreten
Die Wahlordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Freiburg, den 8. Dezember 1998 Rottenburg, den 8. Dezember 1998
gez. +Oskar Saier gez. +Walter Kasper
Erzbischof von Freiburg Bischof von Rottenburg-Stuttgart
ZKODAWO.doc