Entgeltumwandlung
Unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 und 5
Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beschließt die Zentral-KODA
gemäß § 3 Abs.1 Ziff 1 ZKO folgende Regelung:
1. Der Mitarbeiter (Arbeitnehmer und zu seiner Ausbildung
Beschäftigte)hat Anspruch auf Entgeltumwandlung bei der Kasse,
bei der auch seine zusätzliche betriebliche Altersversorgung
durchgeführt wird. Voraussetzung ist, dass die dafür
zuständige Kasse satzungsrechtlich die entsprechende
Möglichkeit schafft. Im Einzelfall können die
Vertragsparteien bei Vorliegen eines sachlichen Grundes
arbeitsvertraglich vereinbaren, dass die Entgeltumwandlung bei einer
anderen Kasse oder Einrichtung erfolgt. Die Regelung gilt
unabhängig davon, ob der Mitarbeiter die steuerliche
Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG oder nach § 10 a EStG
in Anspruch nimmt.
2. Erfolgt eine steuerliche Förderung, findet diese
zunächst Anwendung auf Beiträge des Dienstgebers, sodann
auf umgewandelte Entgeltbestandteile des Mitarbeiters. Liegt die
Summe aus dem Beitrag des Dienstgebers und der Entgeltumwandlung
oberhalb der Grenze gem. § 3 Nr. 63 EStG, wird der
übersteigende Teil des Beitrags nach § 40 b EStG pauschal
versteuert, soweit die rechtliche Möglichkeit dazu besteht und
nicht bereits vom Dienstgeber genutzt wird. Die Pauschalsteuer ist
dann vom Mitarbeiter zu tragen.
3. Bemessungsgrundlage für. Ansprüche und Forderungen
zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter bleibt das Entgelt, das sich
ohne die Entgeltumwandlung ergeben würde.
4. Bietet die für die zusätzliche betriebliche
Altersversorgung zuständige Kasse bis zum 31. Oktober 2002 keine
rechtliche Möglichkeit für die Durchführung der
Entgeltumwandlung, soll die zuständige arbeitsrechtliche
Kommission eine andere Kasse festlegen, bei der die Entgeltumwandlung
durchgeführt werden kann. Nimmt die zuständige Kommission
diese Festlegung nicht vor, hat auf Verlangen des Mitarbeiters der
Dienstgeber festzulegen, dass die Entgeltumwandlung bei der KZVK
Köln oder der Selbsthilfe VvaG) durchzuführen ist
5.
1. Der Zuschuss ist spätestens zum
Zahlungstermin des Dezembergehaltes fällig. Macht ein
Mitarbeiter von der Entgeltumwandlung Gebrauch, leistet der
Dienstgeber für jeden Monat, in dem Arbeitsentgelt umgewandelt
wird, einen Zuschuss in Höhe von 13 % des jeweils ungewandelten
Betrages in die betriebliche Altersversorgung, sofern in diesem Monat
eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
besteht. Der Zuschuss wird nicht gewährt im Falle der
Nettoumwandlung (Riester-Rente).
2. Für umgewandelte Beträge, die unter
Berücksichtigung des Höchstbetrages im Jahresdurchschnitt
die steuerlichen Freibeträge überschreiten, besteht kein
Anspruch auf einen Zuschuss.
3. Der Zuschuss ist spätestens zum Zahlungstermin des
Dezembergehalts fällig. Scheidet der Mitarbeiter vorher aus, ist
der Zuschuss zum Zeitpunkt des Ausscheidens fällig. Aus
abrechnungstechnischen und steuerlichen Gründen soll der
Zuschuss einmal im Jahr gezahlt werden. Der Zuschuss wird vom
Dienstgeber an die zuständige Altersvorsorgeeinrichtung
abgeführt.
6. Diese Regelung tritt zum 1. Juni 2002 in Kraft und gilt bis zum
31. Dezember 2008.
Die Änderung tritt zum 1.1.2005 in Kraft und gilt bis zum
31.12.2008
Erläuterung:
1. Die Zentral-KODA ist sich einig, dass am 31. Dezember 2004 (Nr. 6
der Regelung) die Möglichkeit der Entgeltumwandlung nicht enden
soll.
2. Die Befristung bis zum 31. Dezember 2004 (Nr. 6 der Regelung) soll
die Möglichkeit eröffnen, die Regelung zur
Entgeltumwandlung nach einer Anlaufphase von etwa 2 Jahren zu
überprüfen auf Entwicklungen, die eine Korrektur der
Regelung erforderlich machen. Dies gilt insbesondere für die
Zulassung weiterer Kassen (Nr. 4 der Regelung) aufgrund z. B.
unterschiedlicher Rentabilität.
Georg Grädler, Sprecher der Mitarbeiterseite der
Zentral-KODA