Ordnung für den
Arbeitszeitschutz im liturgischen Bereich
Beschluss der Zentral-KODA gem.
§ 3 Abs. 1 Ziffer 3 b) Zentral-KODA Ordnung vom 01.07.2004
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt für Tätigkeiten von Mitarbeitern im
liturgischen Bereich, auf die gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG das
Arbeitszeitgesetz nicht anzuwenden ist. In den liturgischen Bereich
fallen nur solche Aufgaben, die für die Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung von Gottesdiensten und /oder aus
damit im Zusammenhang stehenden Gründen notwendig sind.
(2) Weitere berufliche Tätigkeiten sind bei der Ermittlung der
höchstzulässigen Arbeitszeit zu berücksichtigen.
(3) Für die Ruhezeit von Mitarbeitern, denen in demselben oder
einem anderen Arbeitsverhältnis auch Tätigkeiten
außerhalb des liturgischen Bereichs übertragen sind, ist
diese Ordnung anzuwenden, wenn die nach Ablauf der Ruhezeit zu
verrichtende Tätigkeit in den Geltungsbereich dieser Ordnung
fällt.
Hinsichtlich der in dieser Ordnung verwendeten Begriffe wird § 2
des Arbeitszeitgesetzes vom 6.6.1994 (BGBl. I S. 1170) für
entsprechend anwendbar erklärt.
(1) Die Arbeitszeit ist dienstplanmäßig auf höchstens
6 Tage in der Woche zu verteilen
(2) Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht
überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur
verlängert werden, wenn innerhalb von 26 Wochen im Durchschnitt
8 Stunden täglich nicht überschritten werden.
(3) Die tägliche Arbeitszeit kann an Ostern und Weihnachten an
bis zu drei aufeinanderfolgenden Tagen sowie an bis zu 8 besonderen
Gemeindefesttagen auf bis zu 12 Stunden verlängert werden, wenn
die über 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit innerhalb von 4
Wochen ausgeglichen wird.
(4) Zusammen mit Beschäftigungsverhältnissen
außerhalb des liturgischen Bereichs soll die wöchentliche
Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Bei Abschluss eines
Arbeitsvertrages hat der Dienstgeber zu überprüfen, ob und
gegebenenfalls mit welchem zeitlichen Umfang weitere
Arbeitsverhältnisse bestehen.
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und
von mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9
Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Pausen nach Satz 1 können
in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt
werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen
Mitarbeiter nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
(1) Mitarbeiter müssen nach Beendigung der täglichen
Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden
haben.
(2) Soweit die zeitliche Lage der Gottesdienste oder andere
Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 dies erfordern,
kann die Mindestdauer der Ruhezeit bis zu fünf mal innerhalb von
vier Wochen auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden, wenn die
Kürzung der Ruhezeit innerhalb von vier Wochen durch
Verlängerung anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens 12
Stunden ausgeglichen wird. Diese Verkürzung darf nicht
öfter als 2 mal aufeinander erfolgen.
(3) Die Ruhezeit kann an Ostern und Weihnachten an bis zu zwei
aufeinanderfolgenden Tagen sowie vor oder nach der täglichen
Arbeitszeit an einem besonderen Gemeindefeiertag (z.B. Patronatsfest)
auf bis zu 7 Stunden verkürzt werden, wenn die Verkürzung
innerhalb von 2 Wochen durch Verlängerung anderer Ruhezeiten
ausgeglichen wird.
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Mitarbeiter nur zu
Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 herangezogen
werden.
(2) Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden
gesetzlichen Feiertag oder an einem Werktag, an dem aufgrund einer
besonderen kirchlichen Feiertagsregelung oder betrieblichen Regelung
nicht gearbeitet wird, dienstplanmäßig beschäftigt,
wird die geleistete Arbeit dadurch ausgeglichen, dass die
Mitarbeiter
a) innerhalb der nächsten 4 Wochen einen zusätzlichen
arbeitsfreien Tag erhalten
oder
b) einmal im Jahr für je 2 Wochenfeiertage einen arbeitsfreien
Samstag mit dem darauffolgenden Sonntag erhalten.
Diese Ordnung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Arbeitszeitschutzregelungen, die von in Art. 7 GrO genannten
Kommissionen beschlossen und spätestens bis zum 01.01.2006 in
Kraft gesetzt sind, bleiben einschließlich etwaiger
künftiger Änderungen unberührt.