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Bundesarbeitsgemeinschaft
der Mitarbeitervertretungen |
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An die Mitglieder des Deutschen
Bundestages
im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung
Frau Doris Barnett, SPD (Vorsitzende)
Frau Dr. Thea Dückert, Grüne
Herrn Karl-Josef Laumann, CDU
Frau Dr. Irmgard Schwaetzer, FDP
Herrn Franz Thönnes, SPD
Ettenheim, den 12.1.2001
Stellungnahme zur Rentenreform
Sehr geehrte Damen und Herren,
§ 10a Abs. 1 Satz 4 EStG (in der Fassung des Entwurfs des AVmG, Stand 30.11.00) nimmt ca. 90 % aller Mitarbeiter im Bereich der katholischen Kirche aus dem Geltungsbereich der Vorschrift aus, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und bei einer kirchlichen oder anderen Zusatzversorgungskasse einen Anspruch auf Zusatzversorgung haben. Dies sind rund 550 000 Arbeitnehmer/potenzielle Wähler.
Da die Bundesregierung ausweislich der Gesetzesbegründung (S. 106) die wirkungsgleiche Übertragung der Rentenreform in die Beamtenversorgung herbeiführen will, das System der Zusatzversorgung Gleichstellung mit den Beamten erreichen will, werden die Tarifverhandlungen zum Versorgungstarifvertrag wohl in Richtung auf Übernahme der Auswirkungen der Rentenreform abzielen.
Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass bereits seit mehr als einem Jahr ein erheblicher Teil dieser Arbeitnehmer, nämlich alle, die bei einer Zusatzversorgung mit einem Umlagesatz von mehr als 5,2 % pflichtversichert sind, tatsächlich bereits einen Eigenanteil zur ihrer zusätzlichen Altersvorsorge leisten. Bei den bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Versicherten sind dies 1,25 % des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese althergebrachten Zusatzversorgungssysteme des öffentlichen und kirchlichen Dienstes sind mindestens ebenso förderungswürdig wie die nun steuerlich begünstigten zusätzlichen Alterssicherungsmodelle auf kapitalgedeckter Basis.
Die Mitarbeiter der Katholischen Kirche in Deutschland, wir wollen dies hiermit ausdrücklich einfordern, erwarten, dass noch in diesem Gesetzgebungsverfahren, nicht erst in einem späteren, die steuerliche Gleichbehandlung erfolgt, also auch sie in den Genuss der steuerlichen und anderen Vorteile kommen, sofern sie einen Eigenanteil zur Zusatzversorgung zahlen müssen.
Sollten die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes in dem bis Ende 2002 zu überarbeitenden Zusatzversorgungstarifvertrag die Rentenreform wirkungsgleich auf die Zusatzversorgung übertragen, sollte bei der dann aus unserer Sicht erforderlichen Überarbeitung der steuerlichen Vorschriften dem Mitarbeiter zumindest bei erstmaliger Beschäftigung eines Mitarbeiters bei einem Arbeitgeber, der Beteiligter einer Zusatzversorgungskasse ist, eine Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, ob er zusätzliche Altersvorsorge durch z.B. Abschluss einer die Voraussetzungen des § 10a EStG erfüllenden Lebensversicherung oder aber, falls die Zusatzversorgung dies vorsieht, durch zusätzliche Zahlungen in die Zusatzversorgung betreiben will. Dies deshalb, da zumindest im kirchlichen Dienst, insbesondere im Caritas-Bereich, aus unserer Sicht die "Geschäftsgrundlage" des Systems der Zusatzversorgung, nämlich dass jemand im wesentlichen sein ganzes Arbeitsleben bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurücklegt, die Beteiligter einer Zusatzversorgungskasse sein können, in zunehmendem Maße nicht mehr zutrifft. Deshalb sollte das Steuerrecht diesen Arbeitnehmern zumindest einmalig die Option ermöglichen, ob sie ihre eigenfinanzierte zusätzliche Altersversorgung innerhalb des Systems der Zusatzversorgung haben wollen oder aber lieber eine Lebensversicherung o.ä. abschließen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Günter Däggelmann
für die Bundesarbeitsgemeinschaft der
Mitarbeitervertretungen
Postfach 25, 77949 Ettenheim
Georg Grädler
für die Mitarbeiterseite der Zentral-KODA
Odenwaldstr.68, 69124 Heidelberg
Thomas Schwendele
für die Mitarbeiterseite der arbeitsrechtl. Kommission d.
DCV
c/o PSB Parlerstr. 29, 73525 Schwäbisch Gmünd