Sitzung der ZK in Bad
Honnef abgebrochen
Eine Stunde nach Beginn wurde am Mittwoch abend die Sitzung der Zentral-KODA abgebrochen.
Von den -nach Ordnung- 21 Mitgliedern der Dienstgeberseite waren zu Beginn der Sitzung lediglich 11 Personen anwesend. Nachdem etwa 45 min nach Beginn der Sitzung ein weiterer Dienstgeber die Sitzung verlassen hatte und offensichtlich nicht wiederkam, stellte etwa 15 min später ein Mitglied der Mitarbeiterseite gemäß der Geschäftsordnung die Frage, ob den das Gremium noch sitzungsfähig sei. Nach einer Geschäftsordnungsdiskussion blieb dem stellvertretenden Vorsitzenden Georg Grädler (auch der Vorsitzende aus Dienstgeberseite war verhindert) keine andere Wahl, als gemäß der Ordnung festzustellen, dass die Sitzungsfähigkeit nicht mehr gegeben war. Damit hatte diese Sitzung ein jähes Ende gefunden.
Nb. Aus der Mitarbeiterseite waren 20 Mitglieder anwesend.
Über alles weitere informiert sie das Zentral KODA Organ, das im Laufe des Montag erscheinen wird.
Georg Grädler,
Sprecher der Mitarbeiterseite der Zentral KODA
§ 9 -
Verfahren und Beschlüsse (1) Die
Zentral-KODA tritt bei Bedarf zusammen. Eine Sitzung hat
außerdem stattzufinden, wenn dies von einem Viertel
der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von
Gründen verlangt wird. (2) Die/der
Vorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung
spätestens vier Wochen - in Eilfällen zwei
Wochen - vor der Sitzung ein. Sie/er entscheidet im
Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
über die Eilbedürftigkeit. (3) Sind
Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so
ist die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes
Mitglied derselben Seite zulässig. Ein Mitglied kann
zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes
Stimmrecht ausüben. Die schriftliche
Übertragung des Stimmrechtes ist der/dem
Vorsitzenden nachzuweisen. (4)
Eine Sitzung kann nur stattfinden, wenn auf jeder Seite
mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter
die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende
Vorsitzende anwesend sind. (5) Die
Sitzungen sind nicht öffentlich. (6) Anträge
an die Zentral-KODA können nur deren Mitglieder
stellen. (7) Die
Zentral-KODA kann sich eine Geschäftsordnung
geben. (8) Die
Zentral-KODA faßt Beschlüsse mit einer
Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl
ihrer Mitglieder. In
Angelegenheiten, die besonders eilbedürftig sind und
für die eine mündliche Verhandlung entbehrlich
ist, können Beschlüsse schriftlich
herbeigeführt werden. Ein Beschluß kommt nur
zustande, wenn alle Mitglieder zustimmen. Die/der
Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit der/dem
stellvertretenden Vorsitzenden über die Einleitung
dieses Verfahrens. (9) Die
Beschlüsse werden nach Unterzeichnung durch die/den
Vorsitzende(n) oder die/den stellvertretenden
Vorsitzende(n) den Diözesanbischöfen zur
Inkraftsetzung zugeleitet. Ferner
werden die Beschlüsse dem Verband der Diözesen
Deutschlands zugeleitet. Dem Deutschen Caritasverband und
den anderen aufgrund Artikel 7 Grundordnung errichteten
Kommissionen werden die Beschlüsse zur Kenntnisnahme
mitgeteilt.
Zentral-KODA-Ordnung § 9
Abs. 4
|