Zentral- KODA Mitarbeiterseite
Georg Grädler, Sprecher
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Sitzung der ZK in Bad Honnef abgebrochen

 

Eine Stunde nach Beginn wurde am Mittwoch abend die Sitzung der Zentral-KODA abgebrochen.

Von den -nach Ordnung- 21 Mitgliedern der Dienstgeberseite waren zu Beginn der Sitzung lediglich 11 Personen anwesend. Nachdem etwa 45 min nach Beginn der Sitzung ein weiterer Dienstgeber die Sitzung verlassen hatte und offensichtlich nicht wiederkam, stellte etwa 15 min später ein Mitglied der Mitarbeiterseite gemäß der Geschäftsordnung die Frage, ob den das Gremium noch sitzungsfähig sei. Nach einer Geschäftsordnungsdiskussion blieb dem stellvertretenden Vorsitzenden Georg Grädler (auch der Vorsitzende aus Dienstgeberseite war verhindert) keine andere Wahl, als gemäß der Ordnung festzustellen, dass die Sitzungsfähigkeit nicht mehr gegeben war. Damit hatte diese Sitzung ein jähes Ende gefunden.

Nb. Aus der Mitarbeiterseite waren 20 Mitglieder anwesend.

Über alles weitere informiert sie das Zentral KODA Organ, das im Laufe des Montag erscheinen wird.

 

Georg Grädler,
Sprecher der Mitarbeiterseite der Zentral KODA

 

 

Zentral-KODA-Ordnung § 9 Abs. 4

§ 9 - Verfahren und Beschlüsse

(1) Die Zentral-KODA tritt bei Bedarf zusammen. Eine Sitzung hat außerdem stattzufinden, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(2) Die/der Vorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen - in Eilfällen zwei Wochen - vor der Sitzung ein. Sie/er entscheidet im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden über die Eilbedürftigkeit.

(3) Sind Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied derselben Seite zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechtes ist der/dem Vorsitzenden nachzuweisen.

(4) Eine Sitzung kann nur stattfinden, wenn auf jeder Seite mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Anträge an die Zentral-KODA können nur deren Mitglieder stellen.

(7) Die Zentral-KODA kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(8) Die Zentral-KODA faßt Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder.

In Angelegenheiten, die besonders eilbedürftig sind und für die eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, können Beschlüsse schriftlich herbeigeführt werden. Ein Beschluß kommt nur zustande, wenn alle Mitglieder zustimmen. Die/der Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden über die Einleitung dieses Verfahrens.

(9) Die Beschlüsse werden nach Unterzeichnung durch die/den Vorsitzende(n) oder die/den stellvertretenden Vorsitzende(n) den Diözesanbischöfen zur Inkraftsetzung zugeleitet. Ferner werden die Beschlüsse dem Verband der Diözesen Deutschlands zugeleitet. Dem Deutschen Caritasverband und den anderen aufgrund Artikel 7 Grundordnung errichteten Kommissionen werden die Beschlüsse zur Kenntnisnahme mitgeteilt.


Geschäftsordnung der Zentral-KODA § 9

§ 9 - Sitzungsfähigkeit

Die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 4 der Zentral-KODA-Ordnung gelten solange als erfüllt, bis auf Antrag festgestellt wird, dass sie nicht mehr besteht.