Position der Zentral-KODA zum Teilzeit- und Befristungsgesetz

"In der Zentral-KODA besteht Einigkeit, dass die Arbeitsrechtsregelungen der KODA’en und der AK baldmöglichst dem TzBfG anzupassen sind."

Die Zentral-KODA konnte sich auf diese gemeinsame Position einigen. Allerdings bestand keine Einigkeit in der Frage, wie die Umsetzung des TzBfG in die kirchlichen Regelungen zu erfolgen hat.

Es wurde sehr deutlich, dass hier ein z.T. grundsätzlich verschiedenes Verständnis vorherrscht.

Auch bei aller Klarheit der Aussage

§ 4

Verbot der Diskriminierung

  1. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

 

bleiben eine Reihe von Fragen und Problemen offen.

Wichtig ist uns in jedem Fall, dass über diese Fragen und die Konsequenzen dort diskutiert wird, wo nach unserer festen Überzeugung darüber zu diskutieren ist, nämlich in den Kommissionen. Klarheit und Eindeutigkeit von Regelungen ist anzustreben. Eine Sanierung von Einrichtungen auf dem Rücken von Teilzeitbeschäftigten ist nicht hinnehmbar.

Und, das war uns besonders wichtig, diese Klärung kann nicht auf die lange Bank geschoben werden, sondern sie muss baldmöglichst erfolgen. Für uns heißt dies, in der jeweils nächsten folgenden Plenarsitzung.