Zentral- KODA
Georg Grädler, Vorsitzender
Magdeburg, den 5.11.2002
Zur Sicherung der Einheit und
Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in allen Diözesen
gibt die Zentral-KODA folgende
Erklärung zum
Kündigungsschutz
ab:
- Die Zentral-KODA hat sich, in mehreren
Sitzungen intensiv mit der Frage des Kündigungsschutzes in
Kleinbetrieben nach dem Kündigungsschutzgesetz befasst.
- Das Kündigungsschutzgesetz bezweckt
den Schutz der Mitarbeiter vor sozial ungerechtfertigter
Kündigung. Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der
Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchzuführen und im
Konfliktfall, beim Vorliegen sozialer Gründe, u. U. einen
leistungsschwächeren Kollegen weiter zu beschäftigen und
einen "Leistungsträger" bei der Kündigung
vorzuziehen.
- Um Kleinbetriebe und kleine Träger
durch diesen sozialen Schutzgedanken nicht zu überfordern
und noch weiter in die Krise zu führen, gilt das
Kündigungsschutzgesetz nur in Einrichtungen mit mehr als
fünf Mitarbeitern.
- Für den öffentlichen Dienst
spielt diese Reglung eine untergeordnete Rolle, da meist
größere Verwaltungseinheiten bestehen.
Bezugsgröße ist z.B. im Kommunalbereich die Stadt oder
die Gemeinde. Mehrere städtische Kindergärten
gehören so zu einem Betrieb bzw. Rechtsträger.
- Im kirchlich/caritativen Bereich bildet
jedoch jede Kirchengemeinde, unter Umständen auch eine
Sozialstation oder ein caritatives Projekt einen eigenen
Träger. Somit fallen viele kleine kirchlich/caritative
Träger aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes heraus.
- Die Zentral-KODA sieht, unabhängig vom
Geltungsbereich diese Gesetzes, aber in Übereinstimmung
mit der gängigen Rechtsprechung, die Schutzbedürftigkeit
der Mitarbeiter in diesen kleinen Einrichtungen. Um diese nicht
schlechter zu stellen als Mitarbeiter in vergleichbaren
Einrichtungen des öffentlichen Dienstes, empfiehlt die
Zentral-KODA allen kirchlich/caritativen Dienstgebern und
Trägerverantwortlichen, bei betriebsbedingter Kündigung
zu prüfen, inwieweit zu kündigende Mitarbeiter bei einer
anderen Einrichtung des selben oder auch bei einem anderen
kirchlich/caritativenTräger zu vertretbaren Bedingungen
weiterbeschäftigt werden können.
- Somit ergänzen sich Subsidiarität
und Solidarität, zwei Wesensmerkmale der katholischen
Soziallehre, in beispielhafter Weise. Glaubhaft wird dadurch
demonstriert, dass Kirche und Caritas zwar aus verschiedenen
Gliedern bestehen und in verschiedenen rechtlichen Gliederungen
und mit verschiedenen Charismen und Aufträgen tätig
sind, jedoch bei Überforderung einer kleineren Einheit auf
der nächsthöheren Ebene im Bewusstsein der Einheit der
Kirche solidarisch handeln.