Zentral- KODA
Georg Grädler, Vorsitzender

 

Magdeburg, den 5.11.2002

 

Zur Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in allen Diözesen gibt die Zentral-KODA folgende

Erklärung zum Kündigungsschutz

ab:

  1. Die Zentral-KODA hat sich, in mehreren Sitzungen intensiv mit der Frage des Kündigungsschutzes in Kleinbetrieben nach dem Kündigungsschutzgesetz befasst.

  2. Das Kündigungsschutzgesetz bezweckt den Schutz der Mitarbeiter vor sozial ungerechtfertigter Kündigung. Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchzuführen und im Konfliktfall, beim Vorliegen sozialer Gründe, u. U. einen leistungsschwächeren Kollegen weiter zu beschäftigen und einen "Leistungsträger" bei der Kündigung vorzuziehen.

  3. Um Kleinbetriebe und kleine Träger durch diesen sozialen Schutzgedanken nicht zu überfordern und noch weiter in die Krise zu führen, gilt das Kündigungsschutzgesetz nur in Einrichtungen mit mehr als fünf Mitarbeitern.

  4. Für den öffentlichen Dienst spielt diese Reglung eine untergeordnete Rolle, da meist größere Verwaltungseinheiten bestehen. Bezugsgröße ist z.B. im Kommunalbereich die Stadt oder die Gemeinde. Mehrere städtische Kindergärten gehören so zu einem Betrieb bzw. Rechtsträger.

  5. Im kirchlich/caritativen Bereich bildet jedoch jede Kirchengemeinde, unter Umständen auch eine Sozialstation oder ein caritatives Projekt einen eigenen Träger. Somit fallen viele kleine kirchlich/caritative Träger aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes heraus.

  6. Die Zentral-KODA sieht, unabhängig vom Geltungsbereich diese Gesetzes, aber in Übereinstimmung mit der gängigen Rechtsprechung, die Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter in diesen kleinen Einrichtungen. Um diese nicht schlechter zu stellen als Mitarbeiter in vergleichbaren Einrichtungen des öffentlichen Dienstes, empfiehlt die Zentral-KODA allen kirchlich/caritativen Dienstgebern und Trägerverantwortlichen, bei betriebsbedingter Kündigung zu prüfen, inwieweit zu kündigende Mitarbeiter bei einer anderen Einrichtung des selben oder auch bei einem anderen kirchlich/caritativenTräger zu vertretbaren Bedingungen weiterbeschäftigt werden können.

  7. Somit ergänzen sich Subsidiarität und Solidarität, zwei Wesensmerkmale der katholischen Soziallehre, in beispielhafter Weise. Glaubhaft wird dadurch demonstriert, dass Kirche und Caritas zwar aus verschiedenen Gliedern bestehen und in verschiedenen rechtlichen Gliederungen und mit verschiedenen Charismen und Aufträgen tätig sind, jedoch bei Überforderung einer kleineren Einheit auf der nächsthöheren Ebene im Bewusstsein der Einheit der Kirche solidarisch handeln.