Änderung
der Zusage einer Gesamtversorgung Beteiligung der Arbeitnehmer
im Rahmen des kirchlichen Arbeitsrechtsregelungsverfahrens
-
Thomas Schmitz, Rechtsanwalt -
I. Gesamtversorgung als besondere Form der
betrieblichen Altersversorgung
Der
kirchlichen Zusatzversorgung liegt das Prinzip einer an der
Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung zugrunde, die auf der
Grundlage der gesamtversorgungsfähigen Zeit und des
gesamtversorgungsfähigen Entgelts errechnet wird. Ein
Gesamtversorgungssystem dient der Aufrechterhaltung des bisherigen
Lebensstandards. Die Zusatzversorgung soll die Versorgungslücke
zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und den sonstigen ihr
gleichgestellten Versorgungen einerseits und den Aktivenbezügen
andererseits verringern. Es handelt sich um eine besondere Form der
betrieblichen Altersversorgung durch die KZVK, die als Anstalt des
öffentlichen Rechts eine rechtsfähige
Versorgungseinrichtung ist und dem Arbeitnehmer bzw. den
Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen
gewährt, § 1 III BetrAVG.
1. BetrAVG
Das
Betriebsrentengesetz setzt das Bestehen eines vertraglichen Anspruchs
voraus. Es beinhaltet keine Anspruchsgrundlage. Isoliert aus dem
tatsächlichen Umstand, dass der kirchliche Arbeitgeber den
Beitritt zu einer Zusatzversorgung erklärt, kann der
Arbeitnehmer kein Recht herleiten, an dem System der Zusatzversorgung
beteiligt zu werden, auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber nach der
Satzung verpflichtet ist, den Arbeitnehmer anzumelden.<![if
!supportFootnotes]>[1]<![endif]>
2.
Gleichbehandlung
Durch den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz besteht ein Anspruch
unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber den Beitritt zu der
Zusatzversorgungskasse im Betrieb verlautbart und praktiziert
hat.<![if
!supportFootnotes]>[2]<![endif]>
3.
Abschnitt XIII Anlage 1 AVR iVm Anlage 8 VersO
A AVR
Nach
§ 1 I Anlage 8 VersO A AVR sind Mitarbeiter und die zu ihrer
Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 AVR), für die nach der
Satzung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der
Diözesen Deutschlands Versicherungspflicht besteht, durch den
Dienstgeber bei der Zusatzversorgungskasse zum Zweck der Alters-,
Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie
der Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu versichern.
§ 1 I
Anlage 8 VersO A AVR in Verbindung mit der
arbeitsvertraglichen Inbezugnahmeklausel beinhaltet einen Anspruch
auf Versicherung gegen den Arbeitgeber. Es besteht arbeitsvertraglich
eine Verschaffungspflicht für eine Zusatzversorgung, der das
Prinzip einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung zugrundeliegt.<![if
!supportFootnotes]>[3]<![endif]>
Die Grundstruktur der zusätzlichen betrieblichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung, die Gegenstand der Pflicht zur
Verschaffung der Versicherung ist, wird durch die kirchlichen
Arbeitsvertragsrichtlinien festgelegt. Dies folgt aus der
Überschrift der Regelung nach § 1 Anlage 8 AVR
Gesamtversorgung.
Die
inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem
Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und der Zusatzversorgungskasse als
rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts wird durch
die KZVK-Satzung geregelt. Die KZVK-Satzung ist die Umsetzung des durch die
kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien geregelten Anspruchs auf
Gesamtversorgung in die versicherungsrechtlichen
Bestimmungen.<![if
!supportFootnotes]>[4]<![endif]>
Nach
§ 11 I 1 Satzung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse wird die
Beteiligung durch Aufnahme begründet. Nach § 11 II KZVKSatzung
ist die Beteiligung ein privatrechtliches
Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der
Zusatzversorgungskasse, dessen Inhalt durch die Vorschriften der
Satzung bestimmt wird.
Nach
§ 14 II 1, 3 KZVK-Satzung wird ausdrücklich der
Arbeitgeber als Versicherungsnehmer der Pflichtversicherung und der
Arbeitnehmer als Versicherter und Bezugsberechtigter bezeichnet.
Diese Begriffsbestimmungen nehmen dem Anmeldevorgang aus der Sicht
der Beteiligten den Erklärungswert einer
rechtsgeschäftlichen Vertretung durch den Arbeitgeber. Aus der
Konstruktion der versicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen
Zusatzversorgungskasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist vielmehr
herzuleiten, dass die Eingehung der Pflichtverhältnisse dem
Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugewiesen ist. Er schließt
in dieser Eigenschaft für die Gruppe der an ihn durch die
Arbeitsverhältnisse gebundenen Arbeitnehmer einen einheitlichen
Versicherungsvertrag nach § 11 II KZVKSatzung. Mit der Anmeldung
gemäß § 15 KZVKSatzung werden alle der
Pflichtversicherung unterliegenden gegenwärtigen und
künftigen Arbeitnehmer in das Gesamtrechtsverhältnis in
unselbständiger Weise und ohne weitere Risikoauslese einbezogen.
Die eingebundenen Gruppenmitglieder sind dabei lediglich
Gefahrpersonen (Einzelrisiken) und werden dementsprechend auch als
Bezugsberechtigte bezeichnet. Ihre Rechtsbeziehungen zu der
Versorgungsanstalt stellen mithin keine selbständigen
Versicherungsverhältnisse dar, sondern unselbständige
Bestandteile des Gruppenversicherungsvertrages des Beteiligten (des
Arbeitgebers) mit der Anstalt.<![if
!supportFootnotes]>[5]<![endif]>
Die Rechtsprechung des BGH ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.<![if
!supportFootnotes]>[6]<![endif]>
Nach
§ 1 II VersO A AVR richten sich der Versorgungsanspruch
des Mitarbeiters und des zu seiner Ausbildung Beschäftigten
sowie der Versorgungsanspruch eines ihrer Hinterbliebenen
ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und
ihrer Ausführungsbestimmung und können nur gegenüber
der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden. Nach §§
11 III, 61 KZVKSatzung muss der
Dienstgeber die Arbeitnehmer bei der für ihn zuständigen
Zusatzversorgungskasse anmelden und Umlagen zahlen. Nach § 1 a
Anlage 8 AVR hat der Dienstgeber eine monatliche Umlage entsprechend
dem nach §§ 62, 63 der Satzung der KZVK festgesetzten Satz
des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Mitarbeiters
einschließlich des vom Mitarbeiter zu zahlenden Beitrags an die
Zusatzversorgungskasse abzuführen. Nach § 61 KZVKSatzung
ist der Beteiligte Schuldner der Umlagen. Weitere
Mitwirkungspflichten bei der Durchführung und Abwicklung der
Versorgung treffen ihn nicht. Die Zusatzversorgungskasse hat
entsprechend der Satzung die Versorgungsanwartschaft zu verwalten und
vom Versorgungsfall an die Leistung zu erbringen.
Eine auf
die Begründung dieser Pflichten beschränkte Auslegung der
Versorgungszusage des kirchlichen Arbeitgebers würde jedoch dem
Inhalt der Zusage nicht gerecht. Obwohl § 1 I Anlage 8 AVR
ähnlich der Regelung nach § 46 BAT und der
Versorgungs-Tarifverträge eine versicherungsförmige
Abwicklung der Zusatzversorgung beinhaltet, ändert dies nichts
daran, dass eine vom Durchführungsweg unabhängige
Grundverpflichtung des Arbeitgebers besteht. Ein Arbeitnehmer, der in
den kirchlichen Dienst eingestellt wird, kann davon ausgehen, dass
der Arbeitgeber ihm eine dem öffentlichen Dienst entsprechende
Zusatzversorgung verschafft.<![if !supportFootnotes]>[7]<![endif]>
Der Inhalt der Versorgungszusage des kirchlichen Arbeitgebers kann
nicht auf die bloße Durchführungsform verkürzt
werden. Der kirchliche Arbeitgeber sagt eine Zusatzversorgung und
nicht nur die Durchführung dieser Versorgung in Form einer
Versicherung zu.<![if
!supportFootnotes]>[8]<![endif]>
Betriebsrentenrechtlich
ist zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den
Durchführungswegen zu differenzieren. Für die
Grundverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis ist rechtlich
irrelevant, ob sich der Arbeitgeber verpflichtet, die
Versorgungsleistungen selbst zu zahlen (unmittelbare
Versorgungszusage, Direktzusage), oder ob er sich zur
Leistungsgewährung einer rechtlich selbständigen
Versorgungseinrichtung bedient (mittelbare Versorgungszusage). Die
eingeschaltete Versorgungsanstalt ist ihrer Funktion nach nur ein
Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner
arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen.<![if
!supportFootnotes]>[9]<![endif]>
Auch bei Unterstützungskassen und Direktversicherungen ergeben
sich die Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber seinen
versorgungsberechtigten Arbeitnehmern aus dem arbeitsrechtlichen
Grundverhältnis. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem
vorgesehenen Durchführungsweg (Unterstützungskasse,
Pensionskasse oder Versicherungsunternehmen) abgewickelt, hat der
Arbeitgeber erforderlichenfalls selbst die Versicherungsleistungen zu
erbringen.<![if
!supportFootnotes]>[10]<![endif]>
Das gleiche gilt, wenn die Leistung der Zusatzversorgungskasse nicht
der Verpflichtung aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis
entspricht.<![if
!supportFootnotes]>[11]<![endif]>
Der Arbeitgeber als derjenige, der die Versorgung als Gegenleistung
für die Betriebstreue versprochen hat, muss dafür sorgen,
dass die Unterstützungskasse die versprochenen Leistungen
erbringen kann; andernfalls muss er selbst dem Arbeitnehmer
gegenüber einstehen.<![if
!supportFootnotes]>[12]<![endif]>
Nach dem betriebsrentenrechtlichen System führt diese
Einstandspflicht des Arbeitgebers nicht lediglich zu Schadenersatz-,
sondern zu Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten
Arbeitnehmer.<![if
!supportFootnotes]>[13]<![endif]>
Nach dem
Wortlaut des § 1 BetrAVG sind die
gesetzlichen Mindestnormen für die in der Regelung enthaltenen
Durchführungswege einheitlich durch den Arbeitgeber zu beachten.
Dies setzt rein begrifflich eine Versorgungszusage durch den
Arbeitgeber voraus.<![if
!supportFootnotes]>[14]<![endif]>
Insofern läßt sich die
Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer Versorgung aus dem
arbeitsrechtlichen Grundverhältnis bei einer mittelbaren
Versorgungszusage herleiten.<![if
!supportFootnotes]>[15]<![endif]>
Der
Anspruch auf Verschaffung einer Gesamtversorgung ist erfüllt,
wenn durch die Anmeldung eine Pflichtversicherung entsteht und der
Dienstgeber die Umlagen entrichtet.<![if
!supportFootnotes]>[16]<![endif]>
1. Änderung der Zusage
einer Gesamtversorgung durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen
Kommission
Durch die
einzelvertragliche Inbezugnahme der AVR in
ihrer jeweiligen Fassung haben die Arbeitsvertragsparteien einem
Dritten ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 317 BGB
eingeräumt. Gerade bei Dauerschuldverhältnissen, zu denen
auch das Arbeitsverhältnis zählt, können die
Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Dritter die Anpassung des
Vertragsverhältnisses an veränderte Umstände vornehmen
soll; es besteht ein Leistungsbestimmungsvorbehalt.<![if
!supportFootnotes]>[17]<![endif]>
Im Rahmen
einer an Treu und Glauben und der Verkehrssitte orientierten
Auslegung der Inbezugnahmeklausel ist die Reichweite der
Befugnis der Arbeitsrechtlichen Kommission zu einer
überbetrieblichen Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch das
bei Vertragsschluss bestehende Arbeitsrechtsregelungssystem unter
Zugrundelegung der Zentral-KODAOrdnung,
der Ordnung der Arbeitrechtlichen Kommission des Deutschen
Caritasverbands, der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen
kirchlicher Arbeitsverhältnisse begrenzt.
Nach Art.
7 I Grundordnung iVm § 1 III AKOrdnung
ist die Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission die
Beschlussfassung von Rechtsnormen über den Inhalt, Abschluss und
die Beendigung von Dienstverhältnissen, solange und soweit die ZentralKODA
von ihrer Regelungsbefugnis nach § 3 ZentralKODAOrdnung
keinen Gebrauch gemacht hat.
Die
Regelung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs
auf betriebliche Altersversorgung durch kirchliche
Arbeitsvertragsrichtlinien ist eine Rechtsnorm über den Inhalt
von Dienstverhältnissen, da der Arbeitgeber mit der
betrieblichen Altersversorgung ein zusätzliches Arbeitsentgelt
erbringt, das sich lediglich durch den Versorgungszweck und die
diesem Zweck angepaßte herausgeschobene
Fälligkeit vom laufenden Entgelt unterscheidet. Das
Leistungsversprechen soll dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für
Arbeitsleistung und Betriebstreue eine über die
sozialversicherungsrechtliche Grundsicherung hinausgehende Versorgung
sicherstellen.<![if !supportFootnotes]>[18]<![endif]>
Mangels
einer anderweitigen Vereinbarung der Parteien ist nach
§ 317 I BGB davon auszugehen, dass die Arbeitsrechtliche
Kommission ihre Leistungsbestimmung, d. h. die jeweiligen
Änderungen der AVR nach billigem Ermessen zu treffen hat. Die
nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidungen der
Arbeitsrechtlichen Kommission sind den Arbeitsvertragsparteien
gegenüber aber nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar
unbillig sind, § 319 I 1 BGB.
2.
Änderung der kirchengesetzlichen Grundlage
Soweit
sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur
Begründung von Arbeitsverhältnissen bedienen, ist auf die
Arbeitsverhältnisse das staatliche Arbeitsrecht anwendbar. Das
ist schlichte Folge einer Rechtswahl.<![if
!supportFootnotes]>[19]<![endif]>
Die arbeitsvertragliche Inbezugnahmeklausel
beinhaltet die Leistungsbestimmung durch einen Dritten nach §
317 BGB. Es handelt sich bei der Arbeitsrechtlichen Kommission um
eine kraft Kirchengesetz eingesetzte Institution, die durch ein
entsprechendes Kirchengesetz auch wieder abgeschafft bzw.
bezüglich ihrer paritätischen Besetzung oder
Unabhängigkeit grundlegend verändert werden kann. Die
arbeitsvertragliche Inbezugnahme der AVR in
ihrer jeweiligen Fassung legt im Rahmen einer Treu und Glauben und
der Verkehrssitte orientierten Auslegung den Rechtszustand zugrunde,
der bei Vertragsschluss besteht, d. h. die Arbeitsvertragsparteien
gehen davon aus, dass die AVR nur durch die paritätisch
besetzte, an Weisungen nicht gebundene Arbeitsrechtliche Kommission
geändert werden kann. Eine Änderung der AVR auf andere
Weise wäre durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme
der AVR in ihrer jeweiligen Fassung nicht gedeckt, d. h. eine solche
Änderung würde nicht Vertragsbestandteil.<![if
!supportFootnotes]>[20]<![endif]>
3.
Änderung der Zusage einer Versorgung durch Arbeitsvertrag
Fraglich
ist, ob durch den Einzelarbeitsvertrag der in den kirchlichen
Arbeitsvertragsrichtlinien geregelte Anspruch auf eine betriebliche
Altersversorgung zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden
kann.
Die
Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder
die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten
unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen,
die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, § 4 I
TVG. Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch
den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der
Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten, § 4 III TVG.
Die AVR
findet aufgrund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme
auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die kirchlichen
Arbeitsvertragsrichtlinien stellen keinen Tarifvertrag nach § 1
TVG dar. Tarifverträge im Rechtssinn sind nur solche
Vereinbarungen, die nach Maßgabe des TVG zustandegekommen
sind und dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriff entsprechen.
Es muß sich demnach um Vereinbarungen
handeln, welche in Vollzug der durch Art. 9 III GG den Gewerkschaften
und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbänden eingeräumten
Rechtssetzungsautonomie von diesen nach den Grundsätzen des im
TVG näher geregelten staatlichen Tarifrechts auf Grund
entsprechender Verhandlungen freier und voneinander unabhängiger
Tarifvertragsparteien mit Normencharakter zustandegekommen
sind.<![if
!supportFootnotes]>[21]<![endif]>
Die AVR
beruhen auf kirchenrechtlichen Bestimmungen und innerkirchlichen
Vereinbarungen, die ohne Vereinbarung mit einer Gewerkschaft oder
einem Zusammenschluss von Gewerkschaften als Tarifvertragspartei nach
§ 2 TVG zustandekommen. Deshalb sind
kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien rein begrifflich keine
Tarifverträge. Die Regelungen der AVR können ein
Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar und zwingend wie ein
Tarifvertrag gestalten. Erforderlich ist stets die Transformation
durch Einzelvertrag, Gesamtzusage oder Einheitsregelung, wenn die in
der AVR enthaltenen Arbeitsvertragsregelungen in einem
Arbeitsverhältnis gelten sollen.<![if !supportFootnotes]>[22]<![endif]>
Problematisch
ist, ob die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien ein Tarifsurrogat
darstellen.
Nach der
Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte sind die kirchlichen
Arbeitsvertragsrichtlinien nicht einem Tarifvertrag gleichgesetzt,
sie sind nicht Tarifsurrogat. Eine Gleichstellung kommt deshalb nicht
in Betracht, weil die Arbeitsrechtliche Kommission von Anfang an mit
dem Ziel der Annäherung zusammentritt und den Vertretern der
Dienstgeber bzw. Arbeitnehmer nicht die Unabhängigkeit nach Art.
9 III GG eingeräumt wird.<![if
!supportFootnotes]>[23]<![endif]>
Nach der
früheren Rechtsprechung des BAG ist eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme
notwendig, um die Rechtsverbindlichkeit der kirchlichen
Arbeitsvertragsrichtlinien für das einzelne
Arbeitsverhältnis zu begründen. Ausdrücklich
dahingestellt bleibt, ob die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien
aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten kirchlichen
Selbstbestimmung unabdingbaren Charakter haben.<![if
!supportFootnotes]>[24]<![endif]>
Nach der neueren
Rechtsprechung des BAG kann offen bleiben, ob die kirchlichen
Arbeitsvertragsrichtlinien auch bei fehlender arbeitsvertraglicher Inbezugnahme
für das einzelne Arbeitsverhältnis unmittelbar gelten (Art.
140 GG iVm Art. 137 III WRV, §§
118 II BetrVG, 112 BPersVG
analog).<![if
!supportFootnotes]>[25]<![endif]>
Das in
Art. 7 Grundordnung enthaltene kirchliche
Arbeitsrechtsregelungssystem ist mit dem Tarifvertragssystem
vergleichbar. Dies folgt aus der Gleichstellung der kirchlichen
Arbeitsvertragsrichtlinien mit dem Tarifvertrag in den neueren
Arbeitsschutzgesetzen (§ 7 IV ArbZG,
§ 21 a III JArbSchG, § 3 I Nr. 1
ATG), die einfachgesetzlich dem verfassungsrechtlich
gewährleisteten Recht der Kirche zur Regelung der
innerkirchlichen Angelegenheiten (Art. 140 GG in Verb. mit Art. 137
III WRV) Rechnung trägt. Der sachliche Grund, dem Tarifvertrag
die Detailbestimmungen zu überlassen, liegt neben der besonderen
Kenntnis der Branchen- und Betriebsspezifika
in dem Gleichgewicht der Tarifvertragsparteien, das eine ausgewogene,
der Wettbewerbsfähigkeit und dem Arbeitnehmerschutz gerecht
werdende Regelung garantiert.<![if
!supportFootnotes]>[26]<![endif]>
Im kirchlichen Arbeitsrechtsregelungsverfahren wird dem Erfordernis
der Parität durch die Besetzung der nach der KODA-Ordnung
bestehenden Kommission mit einer identischen Anzahl von Vertretern
der Dienstgeber und Mitarbeiter (§ 2 I AK-Ordnung) und durch die
Rechtsstellung der Mitglieder der Mitarbeiter, die durch das Recht
auf Freistellung (§ 8 III, IV AK-Ordnung), das Behinderungs- und
Benachteiligungsverbot (§ 8 II AK-Ordnung), die
Einschränkung der Befugnis zur Versetzung (§ 8 V 1
AK-Ordnung in Verb. mit § 18 II MAVO) und einen besonderen
Kündigungsschutz (§ 8 V 1 AK-Ordnung in Verb. mit § 19
MAVO) gekennzeichnet ist, Rechnung getragen. Dies begründet die
gleichberechtigte Mitwirkung der Arbeitnehmer an der
überbetrieblichen Gestaltung der Arbeitsbedingungen.<![if
!supportFootnotes]>[27]<![endif]>
Durch die
arbeitsvertragliche Inbezugnahmeklausel
wird einem Dritten ein Recht zu regelnder Gestaltung nach § 317
BGB eingeräumt. Die von der Kirche eingerichtete Kommission hat
ein eigenständiges Interesse, dass es bei der von ihr
herbeigeführten Gestaltung verbleibt, weil bei Abdingbarkeit der
Zweck des kirchlichen Arbeitsrechtsregelungsverfahrens
nicht erreicht werden kann. Ein Arbeitnehmer, mit dem eine
entgegenstehende individuelle Abrede getroffen wurde, kann sich
darauf berufen, dass nicht zu seinem Nachteil von der kirchlichen
Arbeitsvertragsordnung abgewichen werden kann. Rechtsnormen für
den Inhalt der Arbeitsverhältnisse, die im kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungsverfahren nach Art. 7 Grundordnung zustandekommen,
haben unabdingbaren Charakter. Da der Arbeitnehmer sich lediglich
durch einen Vertragsschluss bindet, ist es möglich, dass er den
Vertragsschluss von einer günstigen Regelung abhängig
macht. Deshalb wird im Ergebnis die Unabdingbarkeit wie beim
Tarifvertrag durch das Günstigkeitsprinzip begrenzt.<![if
!supportFootnotes]>[28]<![endif]>
4.
Änderung der Zusage einer Versorgung durch betriebsbedingte
Änderungskündigung
a) Änderungskündigung zur
Lohnkostenreduzierung
Durch eine
betriebsbedingte Änderungskündigung
kann eine arbeitsvertragliche Versorgungszusage verschlechtert oder
aufgehoben werden.<![if
!supportFootnotes]>[29]<![endif]>
Nach
§ 2 KSchG iVm § 1 II KSchG muss die Änderungskündigung
durch ein dringendes betriebliches Erfordernis bedingt sein, d. h.
eine unternehmerische Entscheidung muss zum Wegfall oder zu einer
Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen führen. Der
Arbeitgeber ist bei einem an sich anerkennenswerten Grund zur
Änderungskündigung darauf beschränkt, nur solche
Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise
hinnehmen muß.<![if
!supportFootnotes]>[30]<![endif]>
Durch die betriebsbedingte Änderungskündigung
zur Änderung einer Versorgungszusage soll der Arbeitnehmer aus
wirtschaftlichen Gründen für dieselbe Tätigkeit ein
geringeres Arbeitsentgelt erhalten.
Bei der
Ausgestaltung einer betrieblichen Altersversorgung, die sich an die
Beamtenversorgung anlehnt, sind die rechtlichen Unterschiede zwischen
Arbeits- und Beamtenrecht zu beachten. Während die
beamtenrechtliche Versorgung Ausdruck und Folge des
Alimentationsprinzips ist, hat die zusätzliche Betriebsrente,
die insbesondere die Grundsicherung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung ergänzt, sowohl Fürsorge(Versorgungs)-
als auch Entgeltcharakter.<![if
!supportFootnotes]>[31]<![endif]>
Der
Arbeitnehmer wird nicht in einem Dienst- und Treueverhältnis
tätig, sondern er erwirbt mit seiner Vorleistung im bestehenden
Arbeitsverhältnis für die erbrachte bzw. erwartete
Betriebstreue einen Anspruch auf Arbeitsentgelt in Form der
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.<![if
!supportFootnotes]>[32]<![endif]>
Auch die Hinterbliebenversorgung ist Teil
der durch das Arbeitsverhältnis begründeten Vergütung,
da sie nach § 1 I 1 BetrAVG eine Form darstellt, in denen ein
Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund
eines entsprechenden Versorgungsversprechens des Arbeitgebers
erlangen kann. Der Entgeltcharakter einer betrieblichen
Versorgungsleistung wird durch den tatsächlichen Umstand, dass
die Versorgungsleistung nicht durch den Arbeitgeber selbst, sondern
durch einen von ihm eingeschalteten anderen Rechtsträger
erbracht werden soll, nicht geändert, da auch durch das
Arbeitsverhältnis bedingte mittelbare Zahlungen Arbeitsentgelt
darstellen.<![if
!supportFootnotes]>[33]<![endif]>
Der
bloße Entschluss, die Lohnkosten zu senken, ist keine
unternehmerische Entscheidung, die im Änderungsschutzprozess
lediglich eingeschränkt dahingehend überprüft werden
könnte, ob sie evident unsachlich ist. Die
Änderungskündigung muß nach
§ 2 KSchG iVm
§ 1 II KSchG durch ein dringendes betriebliches
Erfordernis bedingt sein. Rein begrifflich kann sie ein solches nicht
darstellen. Der Entschluss des Arbeitgebers zu einer Reduzierung des
Entgelts unterscheidet sich nicht von dem Willen, eine
Änderungskündigung auszusprechen.<![if
!supportFootnotes]>[34]<![endif]>
Die
unternehmerische Entscheidung kann in einem Konzept der Sanierung des
Betriebs unter Zugrundelegung einer detaillierten Kalkulation liegen,
die einer nach Abschluss des Arbeitsvertrages entstehenden
Verschlechterung der Ertragslage des Unternehmens Rechnung
trägt.<![if
!supportFootnotes]>[35]<![endif]>
Maßgebend ist die wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebs,
nicht die eines unselbständigen Betriebsteils.<![if
!supportFootnotes]>[36]<![endif]>
Da der
Arbeitgeber durch eine betriebsbedingte
Änderungskündigung zur Entgeltsenkung nachhaltig in das
arbeitsvertraglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung eingreift,<![if
!supportFootnotes]>[37]<![endif]>
rechtfertigt die bezeichnete unternehmerische Entscheidung nach dem
Prinzip der Verhältnismäßigkeit lediglich dann eine
Änderungskündigung, wenn durch die Senkung der
Personalkosten die Stillegung des Betriebs
oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann. Dies beinhaltet, dass ohne
Anpassung der Lohnkosten Beendigungskündigungen nicht zu
vermeiden wären. Mildere Mittel mit gleicher Eignung, die
unternehmerische Entscheidung zu fördern, dürfen nicht zur
Verfügung stehen (Aufhebung der Zusage einer Leistung durch
Ausübung eines Widerrufsvorbehalts etc ).<![if
!supportFootnotes]>[38]<![endif]>
Die
Einhaltung der durch die Rechtsprechung entwickelten engen Grenzen
der Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung ist nicht
notwendige Voraussetzung der Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten
Änderungskündigung zur Änderung oder Aufhebung einer
Versorgungszusage, da die Äquivalenz zwischen Leistung und
Gegenleistung nicht verändert wird.
Es ist
ungewiss, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe die
Versorgungsleistung erbracht wird. Es entfällt jegliche
Leistungspflicht, wenn der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer vor
der Pensionierung stirbt und keine Hinterbliebenen vorhanden sind.
Nachdem der Versorgungsfall eingetreten ist, wird das Altersruhegeld
wegen der regelmäßigen Bindung an das Leben auf
unbestimmte Zeit gezahlt. Aufgrund dieser tatsächlichen
Umstände enthält die Leistung der betrieblichen
Altersversorgung einen lohnfremden Wesenskern gegenüber dem
Arbeitsentgelt, das als Gegenleistung im synallagmatischen
Austauschverhältnis für die laufende Tätigkeit des
Arbeitnehmers gewährt wird.<![if
!supportFootnotes]>[39]<![endif]>
Die
soziale Rechtfertigung einer auf die Änderung oder Aufhebung von
betrieblichen Sozialleistungen gerichteten
Änderungskündigung kann durch Auftragsrückgang,
Umsatzminderung, Gewinnverfall, Auslaufen einer
Drittmittelfinanzierung, Betriebseinschränkung etc. als
innerbetriebliche oder außerbetriebliche Ursache begründet
werden.<![if
!supportFootnotes]>[40]<![endif]>
b) Änderungskündigung mit tarifwidrigen
Arbeitsbedingungen
Nach § 4 III TVG ist das in
der Änderungskündigung enthaltene Angebot des Arbeitgebers
auf vertragliche Änderung eines tarifvertraglich geregelten
Anspruchs rechtsunwirksam, ebenso wie es im Fall der Annahme durch
den Arbeitnehmer dessen Einverständniserklärung mit der
tarifwidrigen Regelung wäre. Die Unwirksamkeit erstreckt sich
dabei auch auf die Kündigung. Die Änderungskündigung
zielt als ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes
Rechtsgeschäft auf die Vertragsänderung,
nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Maßgebend für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der
Änderungskündigung ist das Änderungsangebot. Wird mit
der Änderungskündigung eine tarifwidrige rechtsunwirksame Vertragsänderung
angestrebt, ist erst recht die in der Änderungskündigung
enthaltene Kündigungserklärung rechtsunwirksam, denn sie
enthält zusätzlich dem Arbeitnehmer gegenüber die
Drohung, das Arbeitsverhältnis werde beendet, falls dieser sich
mit den tarifwidrigen Arbeitsbedingungen nicht einverstanden
erklärt.<![if
!supportFootnotes]>[41]<![endif]>
Diese Rechtsprechung ist auf den Sachverhalt, dass der Dienstgeber
durch eine betriebsbedingte Änderungskündigung
zum Nachteil des Arbeitnehmers von einer in den kirchlichen
Arbeitsvertragsrichtlinien enthaltenen Regelung abweicht,
übertragbar, wenn die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien
unabdingbaren Charakter haben.
5. Wegfall
der Geschäftsgrundlage
Der
Wegfall der Geschäftsgrundlage beinhaltet, dass dem Arbeitgeber
als Schuldner das Festhalten am bisherigen Vertrag nicht mehr
zugemutet werden kann. In einem Vertrag über eine betriebliche
Altersversorgung wird der Wert von Leistung und Gegenleistung
vornehmlich durch den Willen der Vertragspartner bestimmt wird. Bei
einem Dauerschuldverhältnis müssen Änderungen der
äußeren Umstände in Kauf genommen werden. Nur
gravierende Störungen im Verhältnis der Leistung und
Gegenleistung begründen eine Anpassung. Daran fehlt es, wenn der
Arbeitgeber nach der vertragstypischen Risikoverteilung das Risiko
einer bestimmten Änderung tragen muss. Ein Wegfall der
Geschäftsgrundlage kann durch eine Störung des
Vertragszwecks bedingt sein. Die Geschäftsgrundlage ist
entfallen, wenn der der vertraglichen Regelung immanente
Zweck wegen Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse nicht mehr erreichbar ist.<![if !supportFootnotes]>[42]<![endif]>
a) BetrVG
Soweit
wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage Leistungen anzupassen sind
oder soweit bei einem völligen Wegfall der
Leistungsvoraussetzungen Übergangsregelungen zu schaffen sind,
muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei der Aufstellung der neuen
Verteilungsgrundsätze nach § 87 I Nr. 10 BetrVG beteiligen.
Die Anpassung der Versorgungsregelung hat die Art der Behebung einer
Vertragsstörung zum Gegenstand. Es besteht
ein Regelungsspielraum des Arbeitgebers und ein
Beteiligungsbedürfnis der betrieblichen
Interessenvertretung.<![if
!supportFootnotes]>[43]<![endif]>
Nach
§ 87 I Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen in
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Damit sind alle
vermögenswerten Arbeitgeberleistungen gemeint, bei denen die
Bemessung nach bestimmten Grundsätzen oder nach einem System
erfolgt. Die Mitbestimmung ist nicht beschränkt auf die
unmittelbar leistungsbezogenen Entgelte. Erfaßt
werden alle Formen der Vergütung, die aus Anlass des
Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Auch bei freiwilligen
sozialen Leistungen soll das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats die
innerbetriebliche Lohngerechtigkeit sicherstellen.<![if
!supportFootnotes]>[44]<![endif]>
Die gesetzliche Mitbestimmung des Betriebsrats in Angelegenheiten des § 87 I BetrVG muss auch
nicht zu einer Betriebsvereinbarung führen. Zweck des
Mitbestimmungsrechts ist es nur, dem Betriebsrat den Einfluss auf die
Entscheidungen und Maßnahmen des Arbeitgebers zu sichern. Es
kann für freiwillige soziale Leistungen zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat eine Regelungsabrede getroffen werden, die
individualrechtlich umgesetzt werden kann. Der Arbeitgeber muß
sich unter dieser Voraussetzung allen betroffenen Arbeitnehmern auf
das Anpassungsrecht gemäß § 242 BGB berufen und,
soweit erforderlich, einen generellen Widerruf erklären, um eine
Anpassung nach § 242 BGB unter Zugrundelegung der mit dem
Betriebsrat getroffenen Absprache zu erreichen. Entscheiden sich
Arbeitgeber und Betriebsrat für eine Betriebsvereinbarung,
treten die Normen dieser Betriebsvereinbarung aufgrund der
unmittelbaren und zwingenden Wirkung an die Stelle der vertraglichen
Regelung, weil diese mit ihrem bisherigen Inhalt vom Vertragsrecht
nicht mehr geschützt wird.<![if
!supportFootnotes]>[45]<![endif]>
Wenn ein
Arbeitgeber wegen des von ihm behaupteten Wegfalls der
Geschäftsgrundlage eines durch Gesamtzusage errichteten
Versorgungswerks eine verschlechternde Neuregelung schaffen will, ist
die Einigungsstelle zuständig, falls sich Arbeitgeber und
Betriebsrat nicht einigen. Die Frage, ob die Geschäftsgrundlage
einer Gesamtzusage über betriebliche Altersversorgung
weggefallen ist, ist entscheidend für den Umfang der der
Einigungsstelle zustehenden Regelungsbefugnis. Ist die
Geschäftsgrundlage weggefallen, kann die Einigungsstelle
vorbehaltlos eine Neuregelung treffen. Die Einigungsstelle ist nicht
nur dann zuständig, wenn die Geschäftsgrundlage
tatsächlich weggefallen ist. Die Einigungsstelle ist auch dann
zuständig, wenn die Betriebspartner über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage streiten. Auch wenn der Betriebsrat davon
ausgeht, dass die Geschäftsgrundlage einer Gesamtzusage nicht
weggefallen ist, darf er seine Mitwirkung an einer abändernden
Neuregelung nicht verweigern. Er muss über die Modalitäten
der Neuregelung, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt ihrer
vertraglichen Zulässigkeit verhandeln und das
Mitbestimmungsrecht ausüben.<![if
!supportFootnotes]>[46]<![endif]>
Einzelvertragliche
Regelungen sind bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts unwirksam,
wenn ihre Durchführung die Arbeitnehmer belasten. Die Theorie
der Wirksamkeitsvoraussetzung ist entwickelt worden, um zu
verhindern, dass der Arbeitgeber dem Einigungszwang mit dem
Betriebsrat durch Rückgriff auf arbeitsvertragliche
Gestaltungsmöglichkeiten ausweicht. Die Rechtsunwirksamkeit von
arbeitsvertraglichen Regelungen soll eine Sanktion dafür sein,
dass der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
verletzt hat. Derjenige, der sich betriebsverfassungswidrig
verhält, soll sich Dritten (den Arbeitnehmern) gegenüber
nicht auf diese Verletzung berufen können mit dem Ziel, sich
einer vertraglichen Verpflichtung zu entledigen. Dem Arbeitgeber darf aus
einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit kein
Rechtsvorteil im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erwachsen. Eine
Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zu Lasten der
Arbeitnehmer unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts ist
rechtsunwirksam.<![if
!supportFootnotes]>[47]<![endif]>
b) Kirchliches Arbeitsrechtsregelungsverfahren
Die
Rechtsprechung des BAG ist auf das kirchliche Arbeitsrecht lediglich
modifiziert übertragbar.
Eine
§ 87 I Nr. 10 BetrVG vergleichbare Vorschrift fehlt in der MAVO.
Eine Kompetenz zu einer Regelung der betrieblichen Altersversorgung
besteht lediglich im Rahmen einer Öffnungsklausel, die den
Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ermöglicht. Das
Arbeitsentgelt und sonstige Arbeitsbedingungen, die in kirchlichen
Arbeitsvertragsrichtlinien geregelt sind oder üblicherweise
geregelt werden, können Gegenstand einer Dienstvereinbarung
sein, wenn die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien dies
ausdrücklich zulassen, § 38 II MAVO. Die Theorie der
Wirksamkeitsvoraussetzung ist dementsprechend nicht anwendbar, da sie
eine betriebliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen voraussetzt.
Eine
Rechtsgrundlage für die Beteiligung der Arbeitnehmer an der
Zusage der betrieblichen Altersversorgung besteht lediglich auf der
überbetrieblichen Ebene.
Nach Art.
7 I Grundordnung iVm § 1 III AKOrdnung
ist die Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission die
Beschlussfassung von Rechtsnormen über den Inhalt, Abschluss und
die Beendigung von Dienstverhältnissen, solange und soweit die ZentralKODA
von ihrer Regelungsbefugnis nach § 3 ZentralKODAOrdnung
keinen Gebrauch gemacht hat.
Die
Regelung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs
auf betriebliche Altersversorgung durch kirchliche
Arbeitsvertragsrichtlinien ist eine Rechtsnorm über den Inhalt
von Dienstverhältnissen, da der Arbeitgeber mit der
betrieblichen Altersversorgung ein zusätzliches Arbeitsentgelt
erbringt, das sich lediglich durch den Versorgungszweck und die
diesem Zweck angepaßte herausgeschobene
Fälligkeit vom laufenden Entgelt unterscheidet. Das
Leistungsversprechen soll dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für
Arbeitsleistung und Betriebstreue eine über die
sozialversicherungsrechtliche Grundsicherung hinausgehende Versorgung
sicherstellen.<![if !supportFootnotes]>[48]<![endif]>
Der
Dienstgeber kann aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Leistungen anpassen. Die Aufstellung neuer Verteilungsgrundsätze
hat durch die Arbeitsrechtliche Kommission zu erfolgen. Rechtsfolge
einer fehlenden Beteiligung ist die Unzulässigkeit der
Rechtsausübung (venire contra factum
proprium). Unter der Voraussetzung, dass der Dienstgeber sich an der
Entsendung von Mitgliedern in die Arbeitsrechtliche Kommission
beteiligt oder sich aufgrund der Satzung des Diözesan
Caritasverbands verpflichtet, den Beschluss der Arbeitsrechtlichen
Kommission in den Arbeitsvertrag zu übernehmen, setzt er sich in
Widerspruch zu der in Form der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme
rechtsgeschäftlich begründeten Unterwerfungserklärung
unter das kirchliche Arbeitsrechtsregelungsverfahren, wenn er eine
Anpassung der vertraglichen Regelung als Behebung der
Vertragsstörung ohne Beteiligung der für die
überbetriebliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen
zuständigen kirchengesetzlich begründeten Kommission
vornimmt. Da für den Arbeitnehmer durch die Abgabe der
übereinstimmenden Willenserklärungen in Bezug auf Art. 7
Grundordnung bei Vertragsschluss ein Vertrauenstatbestand entsteht,
kann er nach § 242 BGB als Einwendung geltend machen, dass sich
der Dienstgeber auf neue Verteilungsgrundsätze, die ohne
Beteiligung der Arbeitsrechtlichen Kommission zustandegekommen
sind, nicht berufen kann.<![if
!supportFootnotes]>[49]<![endif]>
6.
Änderung der Satzung der KZVK
Durch das
Fehlen der Möglichkeit einer Versicherung aufgrund einer
nachträglichen Änderung der Satzung, die nach § 3
Gesetz betreffend die Errichtung der Kirchlichen
Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen
Deutschlands als rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts der Genehmigung durch den Kultusminister des
Landes Nordrhein Westfalen bedarf, soweit die Änderung
der Satzung nicht auf einer Änderung der
Versorgungstarifverträge beruht, und nach § 2 IV KZVKSatzung im Amtsblatt des Erzbistums
Köln zu veröffentlichen ist, könnte die geschuldete
Versorgungsleistung tatsächlich unmöglich sein, da ein
gleichwertiges Angebot durch eine private Versicherung nicht besteht.
Voraussetzung ist, dass nach § 1 I Anlage 8 VersO
A AVR lediglich ein Anspruch auf Versicherung besteht, der beinhaltet, dass der
Dienstgeber den Arbeitnehmer anmeldet und Umlagen zahlt, damit der
Pflichtversicherte eine Anwartschaft auf eine dynamische
Versorgungsrente für sich und seine Hinterbliebenen im Rahmen
einer Gesamtversorgung erwirbt.<![if
!supportFootnotes]>[50]<![endif]>
Es käme lediglich ein Anspruch auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung nach § 325 I BGB in Betracht. Dessen tatbestandliche
Voraussetzung wäre nicht erfüllt, weil der Dienstgeber das
Leistungshindernis nicht zu vertreten hätte.
Durch eine
derartige Argumentation wird dem zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer bestehenden Versorgungsverhältnis nicht hinreichend
Rechnung getragen.
Unter
Anspruch ist das Recht zu verstehen, von einem anderen ein Tun oder
Unterlassen zu verlangen (§ 194 I BGB). Durch das
Schuldverhältnis ist der Gläubiger berechtigt, von dem
Schuldner eine Leistung zu fordern (§ 241 BGB). Inwieweit die
Erfüllung einer Leistungspflicht möglich ist, ist von der
Bestimmung des konkreten Leistungsinhalts abhängig.
Betriebsrentenrechtlich ist zwischen der arbeitsrechtlichen
Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu differenzieren.
Für die Grundverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis ist
rechtlich irrelevant, ob sich der Arbeitgeber verpflichtet, die
Versorgungsleistungen selbst zu zahlen (unmittelbare
Versorgungszusage, Direktzusage), oder ob er sich zur
Leistungsgewährung einer rechtlich selbständigen
Versorgungseinrichtung bedient (mittelbare Versorgungszusage). Die
eingeschaltete Versorgungsanstalt ist ihrer Funktion nach nur ein
Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner
arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen.<![if
!supportFootnotes]>[51]<![endif]>
Auch bei Unterstützungskassen und Direktversicherungen ergeben
sich die Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber seinen
versorgungsberechtigten Arbeitnehmern aus dem arbeitsrechtlichen
Grundverhältnis. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem
vorgesehenen Durchführungsweg (Unterstützungskasse,
Pensionskasse oder Versicherungsunternehmen) abgewickelt, hat der
Arbeitgeber erforderlichenfalls selbst die Versicherungsleistungen zu
erbringen.<![if
!supportFootnotes]>[52]<![endif]>
Der Arbeitgeber als derjenige, der die Versorgung als Gegenleistung
für die Betriebstreue versprochen hat, muss dafür sorgen,
dass die Unterstützungskasse die versprochenen Leistungen
erbringen kann; andernfalls muss er selbst dem Arbeitnehmer
gegenüber einstehen.<![if
!supportFootnotes]>[53]<![endif]>
Nach dem betriebsrentenrechtlichen System führt diese
Einstandspflicht des Arbeitgebers nicht lediglich zu Schadenersatz-,
sondern zu Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten
Arbeitnehmer.<![if
!supportFootnotes]>[54]<![endif]>
Ein Verschulden des Dienstgebers ist nicht tatbestandliche
Voraussetzung.<![if !supportFootnotes]>[55]<![endif]>
Verspricht
ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die gleiche Altersversorgung,
wie sie vergleichbaren Angestellten des öffentlichen Dienstes
zusteht, kann er jedoch nicht Mitglied der Zusatzversorgungskasse
werden, ist die Erfüllung der Versorgungszusage nicht deshalb
unmöglich. Der Arbeitgeber muß
in diesem Falle für gleichwertige Zusatzversicherungen bei
anderen Versicherungsträgern sorgen oder selbst Zusatzrenten
zahlen, die nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse zu berechnen
sind.<![if
!supportFootnotes]>[56]<![endif]>
7.
Beendigung der Beteiligung durch Kündigung
Nach
§ 12 I b KZVK-Satzung endet die Beteiligung durch
Kündigung. Nach § 12 III KZVKSatzung
ist die Kündigung durch den Beteiligten zum Ende eines
Kalenderjahres mit sechsmonatiger Frist zulässig. Sie bedarf
nach § 12 III 2 KZVKSatzung der
Zustimmung des Verbandes der Diözesen Deutschlands. Die
Kündigung ist nach § 12 V KZVK-Satzung
schriftlich auszusprechen und förmlich zuzustellen. Nach §
19 I 2 KZVKSatzung endet die
Pflichtversicherung mit der Beendigung der Beteiligung des
Arbeitgebers.
Gewährt
ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung über eine
rechtsfähige Versorgungseinrichtung, entsteht die
Leistungspflicht derselben aufgrund einer den Arbeitnehmer
begünstigenden Satzungsbestimmung, die Bestandteil der
Vereinbarung der Beteiligung als echter Vertrag zugunsten Dritter
ist, § 328 I BGB.<![if
!supportFootnotes]>[57]<![endif]>
Ein eigenes Forderungsrecht kann dem Versorgungsberechtigten gegen
die Pensionskasse nur zustehen, soweit durch die Versorgungszusage
des Arbeitgebers ein Valutaverhältnis begründet ist und ein
Deckungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und der
rechtsfähigen Versorgungseinrichtung besteht.<![if
!supportFootnotes]>[58]<![endif]>
Beendet
ein Arbeitgeber, der den Arbeitnehmern eine Gesamtversorgung
über eine Pensionskasse versprochen hat, durch Kündigung
die Beteiligung, endet die Leistungspflicht derselben. Die
Beitragspflicht der Arbeitgeber erlischt ebenso wie der durch die
Pflichtversicherung bedingte Anspruch auf eine dynamische
Versorgungsrente. Zwischen der Beitragspflicht der Arbeitgeber und
dem Erwerb von entsprechenden Ansprüchen auf
Versicherungsleistungen besteht ein unlösbarer
Zusammenhang.<![if
!supportFootnotes]>[59]<![endif]>
Der Arbeitgeber muss die Versorgungszusage unmittelbar erfüllen,
da eine Verpflichtung aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis
besteht.<![if
!supportFootnotes]>[60]<![endif]>
Kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht mehr bei der
rechtsfähigen Versorgungseinrichtung versichern und für sie
Umlagen entrichten, muss er selbst im Versorgungsfall gleichwertige
Leistungen erbringen.<![if
!supportFootnotes]>[61]<![endif]>
<![if !supportFootnotes]>[1]<![endif]> Müller, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 4. Aufl. 1998, Rdn 794
<![if !supportFootnotes]>[2]<![endif]> BAG, Urt. v. 10.3.92 3 AZR 81/91 AP Nr. 34 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen
<![if !supportFootnotes]>[3]<![endif]> BAG, Urt. v. 29.7.86 - 3 AZR 71/85 - AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen
<![if !supportFootnotes]>[4]<![endif]> BAG, Urt. v. 24.4.90 - 3 AZR 259/88 AP Nr. 43 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen
<![if !supportFootnotes]>[5]<![endif]> BGH, Urt. v. 16.3.88 - IVa ZR 142/87 AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen
<![if !supportFootnotes]>[6]<![endif]> BVerfG, Beschl. v. 22.4.00 1 BvR 1136/96 NZA 2000, 996
<![if !supportFootnotes]>[7]<![endif]> BAG, Urt. v. 13.5.97 - 3 AZR 66/96 AP Nr. 36 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung
<![if !supportFootnotes]>[8]<![endif]> BAG, Urt. v. 28.7.92 - 3 AZR 173/92 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 18
<![if !supportFootnotes]>[9]<![endif]> BAG, Urt. v. 7.3.95 - 3 AZR 282/94 - AP Nr. 3 zu § 46 BAT Versorgungstarifvertrag
<![if !supportFootnotes]>[10]<![endif]> BAG, Urt. v. 11.2.92 - 3 AZR 138/91 - AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen
<![if !supportFootnotes]>[11]<![endif]> BAG, Urt. v. 14.10.98 - 3 AZR 385/97 AP Nr. 46 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen
<![if !supportFootnotes]>[12]<![endif]> BAG, Urt. v. 22.10.91 - 3 AZR 486/90 - AP Nr. 17 zu § 7 BetrAVG Widerruf
<![if !supportFootnotes]>[13]<![endif]> LAG Hamm, Urt. v. 14.7.98 6 Sa 2450/97 LAGE § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 11
<![if !supportFootnotes]>[14]<![endif]> Höfer, BetrAVG, Stand: Juli 2000, ART Rdn 97
<![if !supportFootnotes]>[15]<![endif]> BVerfG, Beschl. v. 14.1.87 2 BvR 1052/79 AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen
<![if !supportFootnotes]>[16]<![endif]> BAG, Urt. v. 14.12.99 - 3 AZR 713/98 AP Nr. 54 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen
<![if !supportFootnotes]>[17]<![endif]> BAG, Urt. v. 17.4.96 - 10 AZR 558/95 - AP Nr. 24 zu § 611 BGB Kirchendienst
<![if !supportFootnotes]>[18]<![endif]> BAG, Urt. v. 22.11.94 - 3 AZR 349/94 AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung
<![if !supportFootnotes]>[19]<![endif]> BVerfG, Beschl. v. 4.6.85 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83 und 2 BvR 856/83 - AP Nr. 24 zu Art. 140 GG
<![if !supportFootnotes]>[20]<![endif]> BAG, Urt. v. 17.4.96 - 10 AZR 558/95 - AP Nr. 24 zu § 611 BGB Kirchendienst
<![if !supportFootnotes]>[21]<![endif]> BAG, Beschl. v. 5.1.89 - 4 AZN 629/88 AP Nr. 37 zu § 72a ArbGG Grundsatz
<![if !supportFootnotes]>[22]<![endif]> BAG, Urt. v. 6.12.90 - 6 AZR 159/89 AP Nr. 12 zu § 2 BeschfG 1985
<![if !supportFootnotes]>[23]<![endif]> LAG Hamm, Urt. v. 17.10.00 - 7 Sa 1149 / 00 - ZMV 2001, 85, 86
<![if !supportFootnotes]>[24]<![endif]> BAG, Urt. v. 6.11.96 - 5 AZR 334/95 - AP Nr. 1 zu § 10 a Caritasverband
<![if !supportFootnotes]>[25]<![endif]> BAG, Urt. v. 28.1.98 - 4 AZR 491/96 - AP Nr. 11 zu § 12 AVR Caritasverband
<![if !supportFootnotes]>[26]<![endif]> Wiedemann, Tarifvertragsgesetz, 6. Auflage 1999, Abschnitt C Rdn 389
<![if !supportFootnotes]>[27]<![endif]> BAG, Urteil vom 28.1.98 - 4 AZR 491/96 - AP Nr. 11 zu § 12 AVR Caritasverband
<![if !supportFootnotes]>[28]<![endif]> Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 3. Aufl. 2000, § 15 Rdn 60, 61
<![if !supportFootnotes]>[29]<![endif]> Höfer, BetrAVG, Stand Juni 2000, Rdn 331
<![if !supportFootnotes]>[30]<![endif]> BAG, Urt. v. 20.8.98 - 2 AZR 84/98 - AP Nr. 50 zu § 2 KSchG
<![if !supportFootnotes]>[31]<![endif]> BAG, Urt. v. 7.3.95 - 3 AZR 282/94 - AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung
<![if !supportFootnotes]>[32]<![endif]> BAG, Urt. v. 28.7.92 - 3 AZR 173/92 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 18
<![if !supportFootnotes]>[33]<![endif]> BAG, Urt.
v. 23.3.99 3 AZR 631/97 (A) NZA 2000, 90
<![if !supportFootnotes]>[34]<![endif]> BAG, Urt. v. 20.3.86 - 2 AZR 294/85 AP Nr. 14 zu § 2 KSchG
<![if !supportFootnotes]>[35]<![endif]> BAG, Urt. v. 1.7.99 - 2 AZR 826/98 AP Nr. 53 zu § 2 KSchG
<![if !supportFootnotes]>[36]<![endif]> LAG Hamm, Urt. v. 27.10.99 - 18 Sa 223/99 NZA RR 2000, 301
<![if !supportFootnotes]>[37]<![endif]> BAG, Urt. v. 26.1.95 - 2 AZR 428/94 - AP Nr. 37 zu § 2 KSchG
<![if !supportFootnotes]>[38]<![endif]> BAG, Urt. v. 12.11.98 - 2 AZR 91/98 AP Nr. 51 zu § 2 KSchG
<![if !supportFootnotes]>[39]<![endif]> Höfer, BetrAVG, Stand Juli 2000, ART Rdn 46
<![if !supportFootnotes]>[40]<![endif]> BAG, Urt. v. 28.4.82 - 7 AZR 1139/79 AP Nr. 3 zu § 2 KSchG
<![if !supportFootnotes]>[41]<![endif]> BAG, Urt. v. 10.2.99 - 2 AZR 422/98 - AP Nr. 52 zu § 2 KSchG
<![if !supportFootnotes]>[42]<![endif]> BAG, Urt. v. 9.7.85 - 3 AZR 546/82 AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung
<![if !supportFootnotes]>[43]<![endif]> BAG, Urt. v. 28.7.98 3 AZR 357/97 NZA 1999, 780
<![if !supportFootnotes]>[44]<![endif]> BAG, Beschl. v. 10.6.86 - 1 ABR 65/84 - AP Nr. 22 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung
<![if !supportFootnotes]>[45]<![endif]> BAG, GS Beschl. v. 16.9.86 - GS 1/82 AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG
<![if !supportFootnotes]>[46]<![endif]> BAG, Urt. v. 23.9.97 3 ABR 85/96 NZA 1998, 719
<![if !supportFootnotes]>[47]<![endif]> BAG, Urt. v. 9.7.85 - 3 AZR 546/82 AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ablösung
<![if !supportFootnotes]>[48]<![endif]> BAG, Urt. v. 22.11.94 - 3 AZR 349/94 AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung
<![if !supportFootnotes]>[49]<![endif]> Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 3 Aufl. 2000, § 15 Rdn 63
<![if !supportFootnotes]>[50]<![endif]> LAG Niedersachsen, Urt. v. 6.8.93 3 Sa 1256/91 LAGE § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 4
<![if !supportFootnotes]>[51]<![endif]> BAG, Urt. v. 7.3.95 - 3 AZR 282/94 - AP Nr. 3 zu § 46 BAT Versorgungstarifvertrag
<![if !supportFootnotes]>[52]<![endif]> BAG, Urt. v. 11.2.92 - 3 AZR 138/91 - AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen
<![if !supportFootnotes]>[53]<![endif]> BAG, Urt. v. 22.10.91 - 3 AZR 486/90 - AP Nr. 17 zu § 7 BetrAVG Widerruf
<![if !supportFootnotes]>[54]<![endif]> Höfer, BetrAVG, Stand: Juli 2000, ART Rdn 112
<![if !supportFootnotes]>[55]<![endif]> BAG, Urt. v. 28.7.92 - 3 AZR 173/92 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 18
<![if !supportFootnotes]>[56]<![endif]> BAG, Urt. v. 11.2.92 - 3 AZR 138/91 - AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen
<![if !supportFootnotes]>[57]<![endif]> BAG, Urt. v. 14.8.80 - 3 AZR 437/79 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen
<![if !supportFootnotes]>[58]<![endif]> BAG, Urt. v. 3.2.87 - 3 AZR 208/85 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen
<![if !supportFootnotes]>[59]<![endif]> BAG, Urt. v. 30.7.85 - 3 AZR 384/83 - AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen
<![if !supportFootnotes]>[60]<![endif]> BAG, Urt. v. 22.10.91 - 3 AZR 486/90 - AP Nr. 1 zu 30 BetrAVG Unterstützungskassen
<![if !supportFootnotes]>[61]<![endif]> BAG, Urt. v. 5.10.93 - 3 AZR 586/92 AP Nr. 42 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen