Fristen bei Widerspruch gegen
Startgutschriften
Die Tarifparteien
des öffentlichen Dienstes haben vereinbart, dass sich bei eingelegtem Widerspruch
die Kassen nicht auf Verjährung berufen werden, also eine Klage nicht
erforderlich ist.
Damit ist
aus Sicht der Mitarbeiterseite ein wichtiger Schritt zu einer vorläufigen Rechtssicherheit
im Bereich der VBL gegangen worden.
Die VBL hat
auf ihrer Homepage erklärt, sich an diese Vereinbarung der Tarifpartner zu
halten.
Die KZVK
Köln hat gegenüber dem Sprecher der Mitarbeiterseite der ZentralKoda
durch den Justitiar Herrn Küpper erklärt, dass die in Kürze zum Versand
kommenden Antworten auf Widersprüche, die sich auf das Gutachten Pühler berufen, die gleiche Zusage enthalten werden.
Sprecher
der Mitarbeiterseite der ZentralKoda