Mit Beschluss vom 01.07.2004 hat
die Zentral-KODA die Regelung zur Entgeltumwandlung unverändert
bis zum 31.12.2008 verlängert.
Immer wieder gibt es Anfragen, wie denn der nachfolgende Passus zu
verstehen ist:
Im Einzelfall können die Vertragsparteien bei Vorliegen eines
sachlichen Grundes arbeitsvertraglich vereinbaren, dass die
Entgeltumwandlung bei einer anderen Kasse oder Einrichtung
erfolgt.
Die Mitarbeiterseite der Zentral-KODA vertritt dazu folgende
Auffassung:
1. Die Zentral-KODA hat mit ihrer Beschlusskompetenz eine Regelung
getroffen, die deutlich macht, dass sich die kirchlichen Arbeitgeber
in diesem sozialen Anliegen hinter die Interessen der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen und deren Bemühen um
Sicherung der Altersvorsorge fördern. Dies geschieht dadurch,
dass die Arbeitgeber verpflichtet sind, einen Teil der Ersparnisse
(13 %) aus den nicht zu leistenden Sozialversicherungsbeiträgen
an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter zu geben.
2. Mit dem Beschluss sollte eine Verwaltungsvereinfachung erreicht
werden, die dem jeweiligen Arbeitgeber nicht zumutet, mit einer
Vielzahl von Kassen umgehen zu müssen.
3. Es sollte jedoch durchaus ermöglicht werden, dass beide
Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren, die aber
arbeitsvertraglich abgesichert werden muss.
4. Bewußt wurde darauf verzichtet, den "sachlichen Grund"
näher zu definieren, sondern dies wurde in die Kompetenz der
Vertragsparteien gestellt um einen notwendigen Ermessensspielraum vor
Ort zu ermöglichen.
Georg Grädler, Sprecher der
Mitarbeiterseite der Zentral-KODA