Entgeltumwandlungsbeschluss der Zentral-KODA

Mit Beschluss vom 01.07.2004 hat die Zentral-KODA die Regelung zur Entgeltumwandlung unverändert bis zum 31.12.2008 verlängert.

Immer wieder gibt es Anfragen, wie denn der nachfolgende Passus zu verstehen ist:

Im Einzelfall können die Vertragsparteien bei Vorliegen eines sachlichen Grundes arbeitsvertraglich vereinbaren, dass die Entgeltumwandlung bei einer anderen Kasse oder Einrichtung erfolgt.

Die Mitarbeiterseite der Zentral-KODA vertritt dazu folgende Auffassung:

1. Die Zentral-KODA hat mit ihrer Beschlusskompetenz eine Regelung getroffen, die deutlich macht, dass sich die kirchlichen Arbeitgeber in diesem sozialen Anliegen hinter die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen und deren Bemühen um Sicherung der Altersvorsorge fördern. Dies geschieht dadurch, dass die Arbeitgeber verpflichtet sind, einen Teil der Ersparnisse (13 %) aus den nicht zu leistenden Sozialversicherungsbeiträgen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter zu geben.

2. Mit dem Beschluss sollte eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden, die dem jeweiligen Arbeitgeber nicht zumutet, mit einer Vielzahl von Kassen umgehen zu müssen.

3. Es sollte jedoch durchaus ermöglicht werden, dass beide Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren, die aber arbeitsvertraglich abgesichert werden muss.

4. Bewußt wurde darauf verzichtet, den "sachlichen Grund" näher zu definieren, sondern dies wurde in die Kompetenz der Vertragsparteien gestellt um einen notwendigen Ermessensspielraum vor Ort zu ermöglichen.

 


Georg Grädler, Sprecher der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA